Wenn Sie in Ihrem Unternehmen einen oder mehrere Minijobber beschäftigen, müssen Sie seit dem 01.01.2019 unbedingt bestimmte Gesichtspunkte beachten, um keine unliebsamen Überraschungen zu erleben. Im Arbeitsvertrag sollten Sie in jedem Fall eine wöchentliche Arbeitszeit vereinbaren, sonst wird nämlich vermutet (und Ihnen sogar gesetzlich unterstellt), dass Ihr Minijobber 20 Stunden pro Woche für Sie arbeitet, auch wenn er tatsächlich nur 8 Stunden in der Woche für Sie tätig ist. Denn halten Sie die Arbeitszeit nicht schriftlich fest, wird die 450-Euro-Grenze schnell überschritten; aus dem eigentlichen Minijob wird automatisch ein sozialversicherungspflichtiger Midi-Job!
Viele Minijobber sind oftmals auf Abruf tätig; für Arbeitgeber ist dieses Arbeitsmodell sehr attraktiv, weil das Unternehmen auf diese Weise flexibel auf Zeiten mit erhöhtem Arbeitsaufkommen reagieren kann! Doch seit Beginn des Jahres reicht es nicht mehr aus, lediglich den Stundenlohn zu dokumentieren, Sie müssen nun auch die Arbeitszeit schriftlich fixieren. Denn andernfalls wird – wie bereits erwähnt – von Gesetz wegen vermutet (und festgelegt), dass Ihr Minijobber 20 Stunden pro Woche arbeitet, was sich in jedem Fall schädlich auf die 450-Euro-Grenze auswirkt.
Als Arbeitgeber können Sie z. B. mit Ihrem Arbeitnehmer die Vereinbarung treffen, dass die Arbeitsstunden etwa dann geleistet werden sollen, wenn vermehrt Arbeit anfällt. Wenn Sie beispielsweise ein Café oder ein Restaurant betreiben, so können Sie die Arbeitszeiten für Ihren Minijobber so festlegen, dass er Sie dann mit seinem Einsatz unterstützt, wenn „viel los“ ist. Z. B. zur Mittagszeit – wenn Sie Ihren Gästen eine Karte mit Mittagstisch anbieten und das Angebot sehr gerne wahrgenommen wird!
Wichtig: Halten Sie die Arbeitszeit vertraglich fest!
Wird die Arbeit auf Abruf geleistet, so müssen Sie im Arbeitsvertrag eine feste Arbeitszeit festhalten, und zwar so, dass die monatliche 450-Euro-Grenze nicht überschritten wird.
Bitte vergessen Sie hierbei nicht:
Bis zum Ende des Jahres gilt noch der gesetzliche Mindestlohn von € 9,19 pro Stunde, folglich darf Ihr Minijobber nicht mehr als 48,5 Stunden im Monat für Sie tätig sein, damit der Minijob auch ein Minijob bleibt! Ab 01.01.2020 erhöht sich der Mindestlohn auf € 9,35 pro Stunde.
Versäumen Sie die Festlegung der Arbeitszeit und wird Ihnen somit eine Beschäftigungszeit von 20 Stunden pro Woche unterstellt (also 80 Arbeitsstunden im Monat), würde sich hierbei ein Betrag von € 735,20 ergeben (ab 2020 dann € 748) – und somit ein Midi-Job! Für Sie als Arbeitgeber bedeutet dies, dass Sie dann den vollen Sozialversicherungsanteil von ca. 21% bezahlen müssen; der Sozialversicherungsbetrag für Ihren Arbeitnehmer steigt von 4 Prozent auf 21 Prozent – der Abzug von Lohnsteuer wird zum normalen Steuersatz fällig!
Haben Sie keine Vereinbarung getroffen, so kann der Arbeitnehmer tatsächlich auf eine Beschäftigung über 20 Wochenstunden zum vereinbarten Stundenlohn bestehen. Das bedeutet, dass Sie als Arbeitgeber und somit als Haftungsschuldner Sozialversicherungsbeiträge bezahlen müssen – zudem haben Sie an den Fiskus die entsprechende Lohnsteuer zu entrichten – möglicherweise bis zu vier Jahre rückwirkend.
Wissenswert: Diese Regelung gilt nicht nur für Unternehmer, auch wenn Sie in Ihrem Privathaushalt eine Haushaltshilfe per Minijob beschäftigen, liegt bei einer fehlenden Vereinbarung über die Arbeitszeit das Risiko allein bei Ihnen!
Das mag ziemlich kompliziert klingen, ist es aber wirklich nicht! Handeln Sie – wenn Sie sämtliche Punkte beachten, sind Sie in Sachen Minijob auf der sicheren Seite
Steuerberatung Daniela Kunschke
Diplom Betriebswirtin
Daniela Kunschke
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